Sodomie und MMORPGs
Huhuu, ich bin noch da! Derzeit bin ich einigermassen mit Ubuntu beschaeftigt und ausserdem fehlt mir noch ein vernuenftiger Text Editor, der unter Linux laeuft (o Textpad, wie gut du zu mit warst ...), darum hinke ich etwas mit Blog Psotings hinterher. Aber ich schaff das alles schon noch irgendwie. Bloederweise gibt es momentan Wichtigeres als das.
Aber nun zum eigentlichen Thema: Auf Golem.de gibt es ein interessantes Interview zu lesen, das sich mit dem Thema Pornographie in Videospielen befasst. Lustig dabei finde ich, dass Pornographie an sich hier schon als Kriminalakt behandelt wird. Oh my [...]
(show me)(don't show me)
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Entertainment / 06.03.2007 / 12:13
Interview: Virtueller Sex mit Tieren ist strafbar
Die Netzeitung sprach mit Rechtsanwalt Stephan Mathé
Pornografie im Second Life beschäftigt auch die Staatsanwälte. "Wer dort einen Swingerclub aufsucht, kann bestraft werden", sagt Anwalt Stephan Mathé. Bodo Mrozek sprach mit ihm.
Stephan Mathé ist Jurist. Er leitet an der Universität Hamburg ein Forschungsprojekt über die Wirkung von Videospielen auf Jugendliche und ist Teilhaber der Kanzlei Rode & Mathé in Hamburg. Zuvor war er als Produktmanager eines Verlages für Computerspiele wie "F 1 World Grand Prix", "Commandos II" und "Startopia" verantwortlich und arbeitete für die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien.
Netzeitung.de: Herr Mathé, im Internet wird virtueller Sex immer beliebter. "Second Life" oder Spiele wie "GTA: San Andreas" stehen wegen verbotener Pornografie in der Kritik. Was sagt das Strafrecht dazu?
Stephan Mathé: Das Strafrecht hat Mühe, mit den neuen Medien Schritt zu halten. Aber die Verbreitung von Pornografie regelt das Strafgesetzbuch in Paragraf 184 eindeutig: Wer pornografische Schriften einer Person unter 18 Jahren zugänglich macht oder derartiges Material dort verbreitet, wo sich Personen unter 18 Jahren aufhalten, wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.
Netzeitung.de: Fallen Chaträume oder grafische Animationen im Internet unter den Begriff "Schriften"?
Mathé: Ja. Schriften sind auch Abbildungen und andere Darstellungen im Internet und in Online-Spielen.
Netzeitung.de: Was genau ist Pornografie?
Mathé: Die Rechtsprechung definiert Pornografie als "vergröbernde Darstellung sexuellen Verhaltens unter weitgehender Ausklammerung emotional-individualisierter Bezüge, die den Menschen zum bloßen Objekt geschlechtlicher Begierde oder Betätigung macht". Das heißt: Pornografie liegt immer dann vor, wenn das Sexualverhalten grob und gefühlsarm dargestellt wird und die Akteure reduziert sind auf ihre Funktion als auswechselbare Sexualobjekte.
Netzeitung.de: Nun sieht man im Second Life und in Online-Spielen keine echten Menschen, sondern Avatare. Die haben von Natur aus keine Gefühle.
Mathé: Das Strafgesetzbuch bezieht sich nicht nur auf die Darstellung wirklicher sexueller Betätigung "echter Menschen", sondern auch auf die reine Beschreibung sexueller Handlungen, etwa im Text eines Romans oder in einem Comic. Entscheidend ist, ob aus Sicht des Betrachters die sexuellen Handlungen in grob aufdringlicher Form dargestellt werden.
Netzeitung.de: Dann kann schon die sexuelle Betätigung eines Avatars in einem virtuellen Swingerclub in Second Life strafbar sein?
Mathé: Sofern der Zugang von Jugendlichen nicht absolut ausgeschlossen ist, ist das nach deutschem Recht strafbar. Denn die Darstellung sexueller Betätigung von menschenähnlichen Figuren in Second Life ist eindeutig Pornografie im Sinne des Paragrafen 184 Strafgesetzbuch.
Netzeitung.de: Auf den virtuellen Plattformen gibt es nicht nur menschenähnliche Avatare, sondern auch solche in Tiergestalt. Wenn nun ein menschenähnlicher Avatar Sex mit einer Riesenmaus oder einem zweibeinigen Fuchs hat – wäre das dann Tierpornografie?
Mathé: Die Darstellung sexueller Kontakte zwischen Mensch und Tier ahndet ebenfalls das Strafrecht. Auch unwirkliche Tiergestalten sind da erfasst, sofern sie beim Betrachter als Tiere erkannt werden. Sie dürfen gar nicht verbreitet werden, auch nicht unter Erwachsenen.
Netzeitung.de: Welche Handlungen sind noch verboten?
Mathé: Der Bürger soll auch vor der unerwünschten Konfrontation mit so genannter harter Pornografie geschützt werden, Gewaltdarstellungen etwa. Wenn in Second Life Derartiges gezeigt wird, ist das strafbar nach Paragraf 184 a.
Netzeitung.de: Welche Strafe droht bei Verstößen?
Mathé: Eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
Netzeitung.de: Die niederländische Staatsanwaltschaft ermittelt derzeit wegen Kinderpornografie im Second Life, weil manche Avatare Kindergestalt haben. Zu Recht?
Mathé: Wenn sogar Kinder als Akteure für die Darstellung sexueller Handlungen herangezogen werden, trifft den Täter zu Recht die volle Härte des Gesetzes: Die Verbreitung, Vorführung und Herstellung pornografischer Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, wird gemäß Paragraf 184 b des Strafgesetzbuches mit drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsentzug bestraft.
Netzeitung.de: Wer kann noch bestraft werden?
Mathé: Strafen drohen auch denjenigen, die andere in den Besitz kinderpornografischer Schriften bringen, die ein "wirklichkeitsnahes Geschehen" wiedergeben.
Netzeitung.de: Aber sind die Darstellungen in einer unwirklichen Welt, durch die Fantasie-Figuren mit Flügeln schweben, "wirklichkeitsnah"? Und kann man einen kleinwüchsigen Avatar, den ein Erwachsener steuert, wirklich als Kind bezeichnen?
Mathé: Es kommt immer darauf an, wie sich die sexuellen Darstellungen aus Sicht des Betrachters darstellen. Die sexuellen Akteure mögen tatsächlich von Erwachsenen gesteuert sein. Bietet sich dem Betrachter aber das Bild eines Kindes, dann ist eine Strafbarkeit gegeben.
Netzeitung.de: Die Kontakte im Second Life sind anonym. Woher soll man wissen, ob der Avatar gegenüber vom einem Erwachsenen oder einem Kind gesteuert wird?
Mathé: Weiß ein Erwachsener nicht, dass er in Wahrheit mit einem Kind kommuniziert hat, und war dies auch nicht aus den Umständen ersichtlich, so mangelt es ihm unter Umständen am Vorsatz.
Netzeitung.de: Also sollte man virtuelle Orte meiden, an denen Sex gezeigt oder ausgeübt wird?
Mathé: Jeder Second-Life-Besucher sollte sich hüten, derartige Angebote zu besuchen, da die Besitzverschaffung schon mit dem Herunterladen der Grafikdaten in den Arbeitsspeicher der heimischen PCs erfüllt ist.
Netzeitung.de: Angenommen, ein Deutscher und ein Inder haben in einer virtuellen Sphäre gemeinsam verbotenen Sex, der Server steht auf den Philippinen und die Betreiber-Firma ist in den USA zugelassen – welches Recht greift dann?
Mathé: Das deutsche Strafrecht gilt für alle Taten, die im Inland begangen werden, egal ob von einem Deutschen oder einem Ausländer. Für Taten, die ein Deutscher im Ausland begeht, kann er ebenfalls nach deutschem Strafrecht bestraft werden, sofern sie in diesem Land ebenfalls unter das Strafrecht fallen. Für Delikte aus dem Bereich der harten Pornografie ist stets das deutsche Strafrecht zuständig - unabhängig davon, ob die Tat im Ausland ebenfalls mit Strafe bedroht ist.
Netzeitung.de: Wo liegt bei im Netz begangenen Verbrechen der Tatort?
Mathé: Tatort im Falle von Second Life ist zunächst der Ort, an dem ein Nutzer die pornografischen Inhalte einstellt. Daneben jeder Ort, an dem diese Inhalte abgerufen werden können.
[Mit Stephan Mathé sprach Bodo Mrozek.] (ji)
>> # top # | Q: Golem.de
Aber nun zum eigentlichen Thema: Auf Golem.de gibt es ein interessantes Interview zu lesen, das sich mit dem Thema Pornographie in Videospielen befasst. Lustig dabei finde ich, dass Pornographie an sich hier schon als Kriminalakt behandelt wird. Oh my [...]
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Entertainment / 06.03.2007 / 12:13
Interview: Virtueller Sex mit Tieren ist strafbar
Die Netzeitung sprach mit Rechtsanwalt Stephan Mathé
Pornografie im Second Life beschäftigt auch die Staatsanwälte. "Wer dort einen Swingerclub aufsucht, kann bestraft werden", sagt Anwalt Stephan Mathé. Bodo Mrozek sprach mit ihm.
Stephan Mathé ist Jurist. Er leitet an der Universität Hamburg ein Forschungsprojekt über die Wirkung von Videospielen auf Jugendliche und ist Teilhaber der Kanzlei Rode & Mathé in Hamburg. Zuvor war er als Produktmanager eines Verlages für Computerspiele wie "F 1 World Grand Prix", "Commandos II" und "Startopia" verantwortlich und arbeitete für die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien.
Netzeitung.de: Herr Mathé, im Internet wird virtueller Sex immer beliebter. "Second Life" oder Spiele wie "GTA: San Andreas" stehen wegen verbotener Pornografie in der Kritik. Was sagt das Strafrecht dazu?
Stephan Mathé: Das Strafrecht hat Mühe, mit den neuen Medien Schritt zu halten. Aber die Verbreitung von Pornografie regelt das Strafgesetzbuch in Paragraf 184 eindeutig: Wer pornografische Schriften einer Person unter 18 Jahren zugänglich macht oder derartiges Material dort verbreitet, wo sich Personen unter 18 Jahren aufhalten, wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.
Netzeitung.de: Fallen Chaträume oder grafische Animationen im Internet unter den Begriff "Schriften"?
Mathé: Ja. Schriften sind auch Abbildungen und andere Darstellungen im Internet und in Online-Spielen.
Netzeitung.de: Was genau ist Pornografie?
Mathé: Die Rechtsprechung definiert Pornografie als "vergröbernde Darstellung sexuellen Verhaltens unter weitgehender Ausklammerung emotional-individualisierter Bezüge, die den Menschen zum bloßen Objekt geschlechtlicher Begierde oder Betätigung macht". Das heißt: Pornografie liegt immer dann vor, wenn das Sexualverhalten grob und gefühlsarm dargestellt wird und die Akteure reduziert sind auf ihre Funktion als auswechselbare Sexualobjekte.
Netzeitung.de: Nun sieht man im Second Life und in Online-Spielen keine echten Menschen, sondern Avatare. Die haben von Natur aus keine Gefühle.
Mathé: Das Strafgesetzbuch bezieht sich nicht nur auf die Darstellung wirklicher sexueller Betätigung "echter Menschen", sondern auch auf die reine Beschreibung sexueller Handlungen, etwa im Text eines Romans oder in einem Comic. Entscheidend ist, ob aus Sicht des Betrachters die sexuellen Handlungen in grob aufdringlicher Form dargestellt werden.
Netzeitung.de: Dann kann schon die sexuelle Betätigung eines Avatars in einem virtuellen Swingerclub in Second Life strafbar sein?
Mathé: Sofern der Zugang von Jugendlichen nicht absolut ausgeschlossen ist, ist das nach deutschem Recht strafbar. Denn die Darstellung sexueller Betätigung von menschenähnlichen Figuren in Second Life ist eindeutig Pornografie im Sinne des Paragrafen 184 Strafgesetzbuch.
Netzeitung.de: Auf den virtuellen Plattformen gibt es nicht nur menschenähnliche Avatare, sondern auch solche in Tiergestalt. Wenn nun ein menschenähnlicher Avatar Sex mit einer Riesenmaus oder einem zweibeinigen Fuchs hat – wäre das dann Tierpornografie?
Mathé: Die Darstellung sexueller Kontakte zwischen Mensch und Tier ahndet ebenfalls das Strafrecht. Auch unwirkliche Tiergestalten sind da erfasst, sofern sie beim Betrachter als Tiere erkannt werden. Sie dürfen gar nicht verbreitet werden, auch nicht unter Erwachsenen.
Netzeitung.de: Welche Handlungen sind noch verboten?
Mathé: Der Bürger soll auch vor der unerwünschten Konfrontation mit so genannter harter Pornografie geschützt werden, Gewaltdarstellungen etwa. Wenn in Second Life Derartiges gezeigt wird, ist das strafbar nach Paragraf 184 a.
Netzeitung.de: Welche Strafe droht bei Verstößen?
Mathé: Eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
Netzeitung.de: Die niederländische Staatsanwaltschaft ermittelt derzeit wegen Kinderpornografie im Second Life, weil manche Avatare Kindergestalt haben. Zu Recht?
Mathé: Wenn sogar Kinder als Akteure für die Darstellung sexueller Handlungen herangezogen werden, trifft den Täter zu Recht die volle Härte des Gesetzes: Die Verbreitung, Vorführung und Herstellung pornografischer Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, wird gemäß Paragraf 184 b des Strafgesetzbuches mit drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsentzug bestraft.
Netzeitung.de: Wer kann noch bestraft werden?
Mathé: Strafen drohen auch denjenigen, die andere in den Besitz kinderpornografischer Schriften bringen, die ein "wirklichkeitsnahes Geschehen" wiedergeben.
Netzeitung.de: Aber sind die Darstellungen in einer unwirklichen Welt, durch die Fantasie-Figuren mit Flügeln schweben, "wirklichkeitsnah"? Und kann man einen kleinwüchsigen Avatar, den ein Erwachsener steuert, wirklich als Kind bezeichnen?
Mathé: Es kommt immer darauf an, wie sich die sexuellen Darstellungen aus Sicht des Betrachters darstellen. Die sexuellen Akteure mögen tatsächlich von Erwachsenen gesteuert sein. Bietet sich dem Betrachter aber das Bild eines Kindes, dann ist eine Strafbarkeit gegeben.
Netzeitung.de: Die Kontakte im Second Life sind anonym. Woher soll man wissen, ob der Avatar gegenüber vom einem Erwachsenen oder einem Kind gesteuert wird?
Mathé: Weiß ein Erwachsener nicht, dass er in Wahrheit mit einem Kind kommuniziert hat, und war dies auch nicht aus den Umständen ersichtlich, so mangelt es ihm unter Umständen am Vorsatz.
Netzeitung.de: Also sollte man virtuelle Orte meiden, an denen Sex gezeigt oder ausgeübt wird?
Mathé: Jeder Second-Life-Besucher sollte sich hüten, derartige Angebote zu besuchen, da die Besitzverschaffung schon mit dem Herunterladen der Grafikdaten in den Arbeitsspeicher der heimischen PCs erfüllt ist.
Netzeitung.de: Angenommen, ein Deutscher und ein Inder haben in einer virtuellen Sphäre gemeinsam verbotenen Sex, der Server steht auf den Philippinen und die Betreiber-Firma ist in den USA zugelassen – welches Recht greift dann?
Mathé: Das deutsche Strafrecht gilt für alle Taten, die im Inland begangen werden, egal ob von einem Deutschen oder einem Ausländer. Für Taten, die ein Deutscher im Ausland begeht, kann er ebenfalls nach deutschem Strafrecht bestraft werden, sofern sie in diesem Land ebenfalls unter das Strafrecht fallen. Für Delikte aus dem Bereich der harten Pornografie ist stets das deutsche Strafrecht zuständig - unabhängig davon, ob die Tat im Ausland ebenfalls mit Strafe bedroht ist.
Netzeitung.de: Wo liegt bei im Netz begangenen Verbrechen der Tatort?
Mathé: Tatort im Falle von Second Life ist zunächst der Ort, an dem ein Nutzer die pornografischen Inhalte einstellt. Daneben jeder Ort, an dem diese Inhalte abgerufen werden können.
[Mit Stephan Mathé sprach Bodo Mrozek.] (ji)
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Labels: sex, videogame news
posted by Woodrow at 3/07/2007 12:35:00 PM
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